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Bild: Grünes Zimmer - Ludwig Schönle

Fortschritt

Fortlaufend
  • Nicht begonnen
  • Planung
  • Umsetzung
  • Abgeschlossen

Beschreibung

Die Baumschutzsatzung dient gemäß § 23 (6), § 31 (2), § 54 (1) sowie § 58 (2) NatSchG i. V. mit §29 BNatSchG der Bestandserhaltung von Bäumen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Stadtklimas, zur Erhaltung von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes.

Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, das Wachstum und die Existenz von Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, bei Eiben und Hainbuchen mit einem Stammumfang von 80 cm, gemessen 100 cm über dem vorhandenen Erdboden, zu gefährden. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 100 cm in 100 cm Höhe beträgt.

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1.11.2021 →
Letzte Aktualisierung 29.10.2024